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Lieber Jagdgast!                                                                                          

 

HERZLICH WILLKOMMEN UND WEIDMANNSHEIL!

 

Wir wünschen Ihnen eine wunderbare und erlebnisreiche Jagd im Königreich Schweden, in der vielleicht letzten Wildnis Europas, Härjedalen! Wir werden Ihnen selbstverständlich mit Rat und Tat zur Seite stehen, um Ihnen eine erfolgreiche und erlebnisreiche  Jagd zu ermöglichen.

 

Damit Sie sich ein Eindruck über die verschiedenen Jagdmöglichkeiten machen können, haben wir (Jagdveranstalter) Fotos und Jagdinformationen auf der Homepage von Schwedenerlebnis.de unseres Vermittlers Frank Rupp eingestellt und die jeweiligen Erklärungen zu den einzelnen Jagdarten und -möglichkeiten aufgeführt.

 

Um Schwierigkeiten zu vermeiden, bitten wir Sie die folgenden Informationen, Jagdteilnahme- und Buchungsbedingungen (umfassen 8 Seiten, Stand 01.04.2019) aufmerksam durchzulesen.

In den nachfolgenden Informationen/Bedingungen dürfen wir  Sie (Kunde) einfachheitshalber als Jagdgast, wir uns als Ihr Vertragspartner, als Jagdveranstalter und unser für uns tätige Vermittler schwedenerlebnis.de Frank Rupp, als Vermittler bezeichnen.   Schwedenerlebnis.de, Frank Rupp ist auch von uns (Jagdveranstalter)  beauftragt und berechtigt in unserem Namen und Rechnung, Buchungen nach Absprache mit uns zu bestätigen, Zahlungen, wie Anzahlungen und Restzahlungen und dergleichen anzunehmen um sie an uns weiterzuleiten.

 

§1 Buchung

Grundlage der Buchung ist unsere (Jagdveranstalter) Beschreibung der verschiedenen Jagdarrangements auf der Homepage von unserem von uns beauftragten Vermittler. Wir, der jeweilige Jagdveranstalter haben die Beschreibungen nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. (evtl. Fehler oder Versäumnisse sind nicht beabsichtigt und falls Sie doch etwas zu bemängeln haben, weisen Sie uns bitte darauf hin.) Sie als Jagdgast sind unser, (Jagdveranstalter) Vertragspartner und Sie bieten uns an, einen Vertrag über Ihre Jagdteilname mit uns (Jagdveranstalter) zu schließen. Ihr Buchungswunsch wird mit der Buchungsbestätigung per E-Mail, Fax oder Postbrief und der Übersendung des Reisesicherungsscheines /gemäß § 651k BGB) von uns (Jagdveranstalter) oder von dem von uns beauftragten Vermittler bestätigt und ist bindend. Sie erhalten mit der Buchungsbestätigung eine Zusage zur Teilname zur Jagd auf die Wildart, die sie mit Ihrer Buchung gebucht haben.  Mit der Bestätigung Ihres Buchungswunsches halten wir (Jagdveranstalter) einen Platz zur Teilname der Jagd für Sie bereit. In der Buchungsbestätigung sind der genaue Zeitraum, die Leistungen und der Preis aufgeführt.

Bitte prüfen Sie unmittelbar nach Erhalt der Buchungsbestätigung die Übereinstimmung der von Ihnen gewünschten Leistungen, Zeitraum und Preis mit Ihrer Buchungsanfrage. Falls Sie Unstimmigkeiten feststellen sollten, kontaktieren Sie uns (Jagdveranstalter) oder unseren Vermittler, möglichst innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Buchungsbestätigung. Spätere Beanstandungen können unter Umständen nicht mehr berücksichtigt werden.

 

§2 Bezahlung/Preise

Die jeweiligen Preise sind in Euro angegeben.

Häufig ist in den Preisen bereits ein Abschuss eines bestimmten Stück Wildes frei. (die Art ist in der Preisliste und in der Buchungsbestätigung aufgeführt). Dieser Abschuss ist als eine vom Jagdveranstalter freiwillige kostenlose Leistung anzusehen.  Bei Nichterlegen des kostenfreien  Stück Wildes, ist eine Minderung des Jagdteilnamepreises ausgeschlossen und ein Anspruch seitens des Jagdgastes besteht nicht.

Es gibt unterschiedliche Arten den Buchungs-/Jagdteilnamepreis zu bezahlen (je nach Jagdveranstalter).

Entweder direkt an den Jagdveranstalter oder an den Inkassoberechtigten Vermittler. Dies wird in der jeweiligen Buchungsbestätigung beschrieben

Nachdem Sie (Jagdgast) die Buchungsbestätigung erhalten haben, überweisen Sie bitte innerhalb von 7 Tagen 20% oder 30% der Gesamtsumme als Anzahlung auf dem Konto des  Jagdveranstalters oder des Vermittlers (wird in der Buchungsbestätigung angegeben). Erfolgt Ihre Zahlung nicht fristgerecht, können wir Ihre Buchung trotz Bestätigung leider nicht annehmen.

Die Restsumme muss spätestens 50 Tage vor Jagdbeginn auf dem Konto des  Jagdveranstalters oder des Vermittlers (wird in der Buchungsbestätigung angegeben)   eingegangen sein. Eine Eingangsbestätigung übersenden wir nicht. Erfolgt die Buchung kürzer als 50 Tage vor Jagdbeginn, ist der gesamte Jagdteilnamebetrag sofort mit der Buchungsbestätigung fällig. Erfolgt Ihre Zahlung nicht fristgerecht müssen wir das, als einen von Ihnen erklärten Rücktritt verstehen. 

Bitte denken Sie daran, dass alle Papiere für die polizeiliche Waffeneinfuhrgenehmigung spätestens ca. 10 Wochen vor Jagd-Reisebeginn von Ihnen oder wenn von Ihnen beauftragt, von unserem Vermittler zur zuständigen Behörde eingesandt werden müssen. Bei späterer Einsendung besteht die Gefahr, dass Sie die notwendigen Papiere nicht mehr rechtzeitig bekommen. Dies berechtigt nicht zur Absage der Jagdteilnahme durch den Jagdgast.  Für die Rechtzeitigkeit ist der Jagdgast allein verantwortlich.

 

§3 Stornierung/Rücktritt durch den Jagdgast

Sie als Jagdgast haben jederzeit das Recht von ihrem Jagdteilnamevertrag zurückzutreten oder ihn zu stornieren. Für diesen Fall müssen wir (Jagdveranstalters)  Ihnen aber folgende Kosten in Rechnung stellen:

Bei Stornierung/Rücktritt des Jagdgastes fällt bis 50 Tage vor Jagdteilnahmebeginn nur die von Ihnen geleistete Anzahlung als Ausfall- und Aufwandsentschädigung an.

Bei Stornierung/Rücktritt des Jagdgastes innerhalb von 50-10 Tagen vor  Jagdteilnahmebeginn, fallen 50% der Gesamtjagdteilnamekosten als Ausfall- und Aufwandsentschädigung  an. 

Bei Stornierung/Rücktritt des Jagdgastes innerhalb von 10 Tagen vor  Jagdteilnahmebeginn,

fallen 80% der Gesamtjagdteilnamekosten  als Ausfall- und Aufwandsentschädigung  an.  Sie haben natürlich das Recht einen Ersatzjagdteilnehmer zu stellen, der Ihre Buchungsinhalte übernimmt und die notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Haben wir (Jagdveranstalter) die Möglichkeit ihren Jagdteilnameplatz  in dem von Ihnen stornierten Zeitraum anderweitig zeitweise oder über den von Ihnen gesamt gebuchten Zeitraum mit einem anderen Jagdgast zu besetzen, erhalten Sie bis auf die entstandenen Mehrkosten und Anzahlung den Differenzbetrag zurück. Für die nötigen und rechtzeitig (mindestens 6 Wochen vor Einreise) beantragten Waffeneinfuhrgenehmigungen und Zollpapiere ist der Jagdgast selbst verantwortlich. Fehlende oder nicht rechzeitig beantragte Einfuhrgenehmigungen berechtigen den Jagdgast nicht zum Rücktritt vom mit dem jeweiligen Jagdveranstalter geschlossenen Jagdteilnahmevertrag.   Wir (Jagdveranstalter) empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung und Reiseversicherungen.

 

§4 Stornierung/Rücktritt durch den Jagdveranstalter

Sollten wir (Jagdveranstalter) durch höhere Gewalt wie z.B. Naturgewalten, Seuchen, Krankheiten oder ähnlichem, gezwungen sein die Jagd abzubrechen oder abzusagen, (der Jagdveranstalter hält sich ein außerordentliches Kündigungsrecht vor), erhalten Sie abzüglich evtl. erfolgter Leistungen den kompletten Jagdteilnamepreis inkl. Anzahlung zurück.

Weitergehende Entschädigungsansprüche seitens des Jagdgastes sind ausgeschlossen.

 

§5 An- und Abreisetag

Der Jagdgast kann am Anreisetag die evtl. mitgebuchte Unterkunft ab Uhr 15:00 beziehen und muss sie am Abreisetag bis Uhr 11:00 verlassen haben.

Die Unterkunft ist besenrein zu hinterlassen und der Jagdgast sorgt für die umweltgerechte Müllentsorgung. Dafür sind Behältnisse bereitgestellt.

 

§6 Jagdabruch/-unterbrechung

Unter bestimmten Bedingungen wie z.B. ein krankgeschossenes Tier muss nachgesucht werden, bei Bergung erlegten Wildes, Schlachttage wenn mehrere Elche erlegt wurden, die Jagdquote (Abschussquote) erfüllt ist, starke Gewitter, Sturm, Jagdunfall, Fehlabschuss, Jagdvergehen usw. kann die Jagd unterbrochen oder auch abgebrochen werden müssen. Es liegt allein im Ermessen des Jagdleiters ob der Jagdgast in einem anderen Revierteil dann anderes Wild bejagen kann oder ob an dem Tag der Unterbrechung die Jagd beendet ist.

Ein Entschädigungsanspruch seitens des Jagdgastes besteht nicht.

Wenn mehr als ein Jagdtag auf Grund eines Verschuldens des Jagdveranstalters ausfällt, bekommt der Jagdgast für jeden weiteren ausgefallenen Jagdtag anteilmäßig seinen Jagdteilnamepreis erstattet.  Weitergehende Entschädigungsansprüche seitens des Jagdgastes sind ausgeschlossen.

 

§7 Keine Abschussgarantie

Die Jagdveranstalter garantieren nicht, dass der Jagdgast bestimmte, gegebenenfalls in der Leistungsbeschreibung genannte Wildarten auch tatsächlich erlegt oder erlegen kann. Das Jagdglück hängt von vielen Faktoren ab, wie jeder Jagdgast weiß. Der Jagdveranstalter ist aber immer bemüht und wird alles tun, damit Sie zum Erfolg kommen.

 

§8 Zusätzliche Leistungen

Nimmt der Jagdgast zusätzlichen Leistungen, z.B. zusätzliche Abschüsse, zusätzliche Jagdtage usw.,  die nicht vorher schriftlich vereinbart wurden in Anspruch, sind diese Leistungen vor Ort nach der gültigen Preisliste zusätzlich zu bezahlen.

 

§9 Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Jagdgast einzelne von ihm gebuchte Leistungen in Folge vorzeitiger Rückreise, Abbruch der Jagd, gesundheitliche Probleme  oder aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Rückzahlungsanspruch. Der Jagdveranstalter wird sich lediglich um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

 

§10 Jagdabschlussprotokoll

Der Jagdveranstalter fertigt in den Revieren ein Jagdprotokoll an. In diesem Protokoll werden die Art und Anzahl des erlegten Wildes aufgeführt und dient zur Abrechnung zusätzlicher vom Jagdgast geforderten Leistungen. (z.B.  zusätzliche Abschüsse, zusätzliche Jagdtage usw.). Eventuelle Mängel, die der Jagdgast anmerken möchte (z.B. der Unterkunft, Jagdorganisation usw.) sind ausdrücklich vom Jagdgast zu benennen, mit aufzuführen und schriftlich festzuhalten.

Es können nur evtl. Ansprüche geltend gemacht werden, wenn sie unverzüglich durch den Jagdgast vor Ort angemeldet und vom Jagdveranstalter Abhilfe in einer angemessenen Frist verlangt werden. Das Protokoll ist vom Jagdveranstalter und dem Jagdgast zu unterschreiben. Eine Kopie steht dem Jagdgast zu und ist ihm auszuhändigen.

 

§11 Haftung

Für Sachschäden (nicht für Personenschäden) beschränkt der Jagdveranstalter den Schadenersatz auf das Dreifache des Jagdteilnamepreises. Das gilt aber nur für die Fälle, in denen der Jagdveranstalter allein für Verschulden der Leistungsträger haftet und der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig (besonders verantwortungslos) verursacht wurde.

 

§12 Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Spätere Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Leistungen hat der Jagdgast innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung des Jagdarrangements gegenüber dem Jagdveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Jagdgast Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Ansprüche des Jagdgastes verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Jagdarrangement  dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Jagdgast solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Jagdveranstalter  die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.

 

§13

Diese Informationen, Jagdteilnahme- und Buchungsbedingungen stehen in deutscher und schwedischer Sprache zur Verfügung. Die jeweiligen Jagdleiter sprechen englisch, schwedisch und zum Teil im geringem Umfang deutsch.

Das schwedische Recht ist anzuwenden.

 

§14 Verhaltensweisen bei der Jagd, Ethik und weitere Informationen

1.

Ausländische Gäste (EU-Bürger) müssen bei Grenzüberschreitung nach Schweden den gültigen (deutschen) Jagdschein, die Waffenbesitzkarte, den Europäischer Feuerwaffenpass, die schwedische polizeiliche Waffeneinfuhrgenehmigung, die Jagderlaubnis/Einladung vom Jagdrechtsbesitzer/Jagdleiter, Personalausweis oder Reisepass mitführen. Mit diesen Papieren müssen Sie Ihre Waffen beim Zoll am Einreiseort deklarieren! Ihr jeweiliger Jagdveranstalter hilft Ihnen bei den Formalitäten (oder unseren von uns beauftragter und in unserem Namen und Rechnung tätige Vermittler und Ansprechpartner in Deutschland „Schwedenerlebnis.de“ Frank Rupp). Gern erledigt er für Sie auf Wunsch alle nötigen Formalitäten, übernimmt aber weder Haftung oder Garantien. Bitte denken Sie daran, dass Sie auch beim VERLASSEN des Landes Ihre Waffen auch wieder beim Zollamt des Ausreiseortes ABMELDEN MÜSSEN! Es dürfen keine Leihwaffen mitgenommen werden, sondern nur Waffen die in Ihrem Europäischen Feuerwaffenpass und in Ihrer Waffenbesitzkarte eingetragen sind und Sie so als Besitzer der Waffen gelten.

 

1.1

Der Jagdgast ist für die ordnungsgemäße Ein- und Ausfuhr seiner Waffen und Munition selbst verantwortlich.

1.2

Jeder Jagdgast verpflichtet sich die jeweiligen verbindlichen Vorschriften und Gesetze des

Jagdlandes anzuerkennen und zu befolgen.

1.3

Für die Einfuhr von Jagdtrophäen in das Heimatland und dessen jeweiligen Bestimmungen, ist der Jagdgast allein verantwortlich. Der Jagdgast bekommt bei Bedarf vom Jagdveranstalter eine Abschussbestätigung und Bescheinigung des legalen erlegten Wildes. Bis zur Übergabe der Abschussbestätigung und Bescheinigung des legal erlegten Wildes durch den Jagdveranstalter an den Erleger, bleibt die Trophäe Eigentum des Jagdveranstalters. Alle gesetzlichen Bestimmungen des Heimatlandes des Jagdgastes und auch die schwedischen gesetzlichen Bestimmungen sind vom Jagdgast eigenverantwortlich einzuhalten. Es obliegt allein dem Jagdgast sich über die jeweiligen Gesetze und Bestimmungen zu informieren.

1.4

Der Jagdgast erwirbt nach seinem gerechten Abschuss des Wildes und nach Art des erlegten Wildes, die Trophäe, Decke, Balg oder den kompl. Vogel. Bei unerlaubten Abschüssen sind Strafgebühren zu zahlen und der Schütze verliert jeden Anspruch auf Trophäen, Decke usw. und hat alle daraus entstehende Konsequenzen zu tragen.

1.5

Der Jagdgast verpflichtet sich die allgemeinen Regeln zur Jagdethik und die Gesetze einzuhalten.

 

2.

Alle Greifvögel (sowie ihre Nester) und verschiedene Raubtiere stehen unter NATURSCHUTZ! Dieses Wild darf unter KEINEN Umständen erlegt werden.

 

3.

Das in Schweden so genannte „Königliche Wild” (alle geschützten Tiere) darf nicht erlegt werden. Bitte fragen Sie Ihren Jagdveranstalter oder Jagdleiter, welches Wild zu dieser Gruppe gehört. Grundsätzlich darf nur vom Jagdleiter freigegebenes Wild geschossen werden.

 

4.

Sie müssen, eine Bestätigung der gültiger (Jagd-) Haftpflichtversicherung vorweisen, die auch im Ausland gültig sein muss. Um sicher zu sein, können Sie bei uns eine auf Ihre Jagdzeit begrenzte schwedische Haftpflichtversicherung abschließen, die hier sehr preiswert ist. Ohne Haftpflichtversicherung dürfen Sie in Schweden NICHT jagen!

 

5.

Sie müssen im Besitz des gültigen (z.B. deutschen) Jagdscheins, Waffenbesitzkarte, Europäischer Feuerwaffenpass, schwedische polizeiliche Waffeneinfuhrgenehmigung, der schwedischen staatlichen Jagdkarte und der Jagderlaubnis/Einladung vom Jagdrechtsbesitzer /Jagdleiter sein, BEVOR Sie mit der Jagd beginnen. Diese Dokumente müssen während der Jagd mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden!

 

6.

Vor Jagdbeginn werden die Einfuhrgenehmigung für Ihre Waffen, sowie Ihre Waffen und Munition zur Sicherheit überprüft.

 

7.

Bei der Jagd mit Schrotflinten dürfen Schrote größer als US 1 = 4.00 mm NICHT verwendet werden. Bei der Jagd auf WASSERVÖGEL dürfen KEINE BLEISCHROTE verwendet werden. Um mögliches „Krankschiessen” von Wild zu vermeiden, bitte NICHT über 30 Meter schießen! (Schrotflinten in den Kalibern 10 und 410 sind in Schweden NICHT ERLAUBT!)

 

8.

Es kann vorkommen, dass Sie vor Beginn der Jagd gebeten werden, mit Ihre Waffe einige Kontrollschüsse auf eine Scheibe, auf „laufende Elchscheibe” oder zur Bärenjagd auf eine stehende Bärenscheibe zu machen. In jedem Fall sollten Sie sich selbst davon überzeugen, dass die Treffpunktlage Ihrer Waffe sich während der Anreise nicht verändert hat. Sonst könnte es sein, dass Sie durch dieses Missgeschick die einmalige Trophäe Ihres Lebens NICHT BEKOMMEN!

 

9.

Motorisierte Fahrzeuge dürfen bei der Ausübung jeglicher Jagd NICHT verwendet werden,

außer für Transport zum oder vom Revier! Das gilt auch für Geländefahrzeuge, Motorräder, Motorschlitten u.s.w.! Keine Schüsse aus dem Fahrzeug heraus, keine „Waffenauflage” auf dem Fahrzeug. Suchen nach, Verfolgung von, oder Abfangen von Wild mit Hilfe von motorisierten Fahrzeugen ist VERBOTEN! Vom Fahrzeug aus ist auch das „nur Ansehen” von Wild mit dem Zielfernrohr nicht gestattet, egal ob dieses Wild „frei” oder geschützt ist!

 

10.

Elche dürfen nur von 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang bejagt werden.  Bei der Jagd auf Elch oder Bär dürfen nur HOCHWILDKALIBER und TEILMANTELGESCHOSSE verwendet werden! Empfohlener Schussabstand höchstens 100 Meter! MINIMUM Forderungen für Hochwildkaliber in Schweden sind:

Geschossgewicht von mindestens 9 Gramm , mit einer Aufschlagenergie von mindestens 2700 Joule/100 Meter  oder Patronen mit einem Kugelgewicht von mindestens 10 Gramm und einer Aufschlagsenergie von mindestens 2000 Joule/100 Meter. Es sind NUR Teilmantelgeschosse erlaubt!

 

11.

Niederwild darf nur von 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenuntergang ge-schossen werden. Von Sonnenuntergang bis 1 Stunde nach Sonnenaufgang MUSS ein apportierender Hund mitgeführt werden.

 

12.

Alkoholische Getränke und andere Rauschmittel haben nichts mit der Jagd zu tun! (Alkoholkonsum während der Jagd kann zum Ausschluss von der Jagd führen) Auch ein „kleines Weidmannsheil-Schnäpschen” am Abend vor der Jagd kann Ihre Reaktion und Ihr Beurteilungsvermögen negativ beeinflussen und kann noch am folgenden Morgen in Ihrem Körper festgestellt werden. Sollten Sie von einem Polizeibeamten aufgefordert werden zu „pusten” und es wird Alkohol festgestellt, können Ihre Waffen und Ihr Fahrzeug beschlagnahmt werden, da in Schweden die 0,2 (!) Promille-Grenze besteht! Beachten Sie bitte, dass auch einige Arzneimittel einschläfernde Wirkung haben können!

 

13.

In Schweden muss während der Ausübung der Jagd besondere Rücksicht auf die Rentierwirt-schaft genommen werden. Wenn Jäger in die Nähe von Rentieren kommen, muss die Jagd un-mittelbar abgebrochen werden und die Jäger müssen sich von den Rentieren entfernen!

 

14.

Während der Anfahrt zum oder bei der Rückkehr vom Jagdrevier sind Waffen UNGELADEN, im Waffenfutteral verwahrt und im Kofferraum des Fahrzeuges verstaut zu transportieren.

 

15.

Hinterlassen Sie NIE Waffen im Fahrzeug, auch nicht wenn es verschlossen und die Alarman-lage aktiviert ist! Sind Sie aus irgendeinem Anlass doch dazu „gezwungen”, entfernen Sie bitte das Verschlussstück (oder einen anderes vitales Teil) und nehmen Sie es mit.

 

16.

Geladene Waffen bitte NICHT an Bäume, Zäune, Felsbrocken, Fahrzeuge u.s.w. anlehnen!

 

17.

Waffen werden bis zur Ankunft am Pass oder auf dem Hochsitz UNGELADEN getragen. Während der so genannten Exklusiv-Jagd („1+1-2 „mit Jagdführer und Hund) ist Munition im Magazin erlaubt, jedoch NICHT IN DER KAMMER (Patronenlager)! Wir empfehlen genaue, vorherige Absprache mit Ihrem Jagdleiter!

 

18.

Bitte denken Sie IMMER an Ihre Schussrichtung und besonders an „Kugelfang”! Bei Gesell-schaftsjagden sind die von Ihrem Jagdführer angewiesenen Schusswinkel genau zu beachten!

 

19.

Bedenken Sie bitte, dass SIE für IHRE Schüsse die volle und alleinige VERANTWORTUNG tragen! Führen Sie Ihre Waffe so, als wäre sie GELADEN! Bitte tragen Sie Ihre Waffe stets geschultert, mit der Mündung nach oben!

 

20.

Ihr Jagdleiter hat ABSOLUTES KOMMANDO! Folgen Sie bitte genau dessen Anweisungen und vermeiden Sie auf diese Weise unangenehme „Überraschungen”, Schadenersatzansprüche, Verurteilung, Beschlagnahmung Ihrer Waffen, Ihres Fahrzeuges, oder noch schlimmer, einen so genannten „Jagdunfall”! Nichtbefolgung von Anweisungen des Jagdleiters kann zum Abbruch und Beendigung der Jagd des betroffenen Jagdgastes führen, ohne Anspruch auf Rückzahlung der bezahlten Jagdteilnamegebühren!

 

21.

Laut schwedischem Gesetz müssen Sie sich vergewissern, ob beschossenes Wild tot oder angeschossen ist, BEVOR Sie auf weiteres Wild weiterjagen und zielen oder schießen dürfen. Die Nachsuche nach (auch „vermutlich”) angeschossenem Wild ist in Schweden, wie sicher auch in Ihrem Land, Ehrensache und Pflicht jeden Jägers!

 

22.

Der Abschuβ eines Braunbären muss vom Jagdleiter freigegeben werden. Dies ist nur möglich wenn die Quote noch nicht erfüllt ist. Führende Bärinnen oder ihre Jungen dürfen auf keinen Fall geschossen werden. (Jagdvergehen, hohe Strafen)

 

23.

Während der Elchjagd darf ohne ausdrückliche Genehmigung vom Jagdleiter kein anderes Wild erlegt werden!

 

24.

Während der Elchjagd sind Kälber VOR Kühen zu erlegen, OHNE AUSNAHME!

 

25.

Ein vom Jagdgast angeschossener Elch  oder Bär  der Blut- oder andere Anschussspuren hinterlässt, jedoch nicht gefunden wird oder aus dem Revier läuft, gilt als erlegt und muss bezahlt werden. Bei Fleischentwertung durch schlechte Schüsse muss der Fleischwert ersetzt werden.

 

26.

Angeschossene Rauhfußhühner die Blut, Federn oder andere Anschussspuren hinterlassen, jedoch nicht gefunden werden, gelten als erlegt und müssen bezahlt werden.

 

27.

Wenn ein treibender oder „standlaut” bellender Hund zu nahe am Wild ist, darf natürlich nicht geschossen werden! Dasselbe gilt wenn Sie nicht genau wissen, wo sich Treiber und Hundeführer befinden! Bedenken Sie bitte auch, dass während der Jagdsaison Beeren- und Pilzesammler, Angler, Wanderer und andere Personen „unerwartet auftauchen” können!

 

28.

Nach Abbruch der Jagd und VOR Verlassen des Passes oder Hochsitzes ist Ihre Waffe SOFORT zu entladen! Keine Patronen im Magazin oder in der Kammer (Patronenlager)! Ihren zugewiesenen Pass oder Hochsitz dürfen Sie während der Jagd AUF KEINEN FALL VERLASSEN, auch nicht nachdem Sie Wild beschossen oder erlegt haben!  Dies darf nur geschehen, wenn Sie die ausdrückliche Genehmigung des Jagdleiters haben!

 

29.

Falls die Elchjagd unterbrochen werden muss, kann der Jagdgast je nach Information vom Jagdleiter Rauhfuβhühner bejagen, wobei der erste Rauhfuβvogel als Entschädigung FREI ist. Der Anlass für einen eventuellen Abbruch der Elchjagd kann z.B. sein:

* Schlachttag, da mehrere Elche erlegt wurden.

* die Abschussquote erreicht ist.

* Nachsuche nach angeschossenen und verletzten Tieren, u.s.w.

 

30.

Wenn Sie Zweifel haben, sich über etwas wundern oder Fragen haben, bitte IMMER den Jagdleiter fragen! Sie befinden sich in einem fremden Land, kennen vielleicht weder die hiesigen Gesetze und Bestimmungen, die einheimische Jagdkultur und Jagdtradition, noch das teilweise außerordentlich schwierige Gelände. BITTE FRAGEN SIE! Wir helfen Ihnen gern.

 

31.

Enthäutung und Trophäenschnitte sind ausschließlich Sache des Schützen. Wenn Sie es nicht selbst tun möchten oder können, (das ist kein Problem) sorgt Ihr Jagdleiter dafür, dass dies von erfahrenen Helfern gegen eine Gebühr ausgeführt wird. Das Aufbrechen des Wildes (Elch oder Bär) wird von erfahrenen Helfern vorgenommen.

 

 

Das meiste hier Beschriebene wissen Sie sicher selber, aber auch bei Jägern mit langjähriger Erfahrung, können durch Unachtsamkeit, Übertretungen vorkommen und „Unfälle” geschehen. Selbst sind wir davon überzeugt, dass es so genannte „Jagdunfälle” nicht geben muss. Es sind IMMER Unvorsichtigkeit, Vergesslichkeit und Nichtbeachtung der Vorschriften und Gesetze, die leider zu „Unfälle” führen! Das möchten wir zu Ihrer und unserer Sicherheit unbedingt vermeiden.

 

 

Zu guter letzt, wir wünschen Ihnen eine unvergessliche, erlebnis- und erfolgreiche Jagd bei uns und hoffen, dass es Ihnen im Königreich Schweden und bei uns gefällt und Sie sich wohl fühlen.

Wir können Ihnen natürlich (wie es immer ist bei der Jagd) nicht „garantieren”, dass Sie das gewünschte Wild erlegen, aber wir werden alles tun was in unserer Macht steht, um Sie an Wild heranzubringen. Wenn Sie Fragen haben, BITTE FRAGEN SIE. Wir und unser Vermittler sind immer ansprechbar und helfen Ihnen gern.

 

Herzlich Willkommen und Weidmannsheil

 

Ihr Jagdveranstalter

 
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